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Was Sie zur Energiepreispauschale jetzt wissen müssen

Durch die einmalige Energiepreispauschale will die Bundesregierung die Mitte unserer Gesellschaft schnell und unbürokratisch entlasten. Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen, die in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (geringfügig Beschäftigte), wird einmalig eine Energiepreispauschale Höhe von 300 € als Zuschuss zum Gehalt von ihren Arbeitgebern ausgezahlt und soll weitere Härten im Bereich der Energiepreise abfedern. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherren erstmals ab dem Monat September 2022. …

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Antragsfrist für Corona-Hilfsprogramme verlängert

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II sowie für die November- und Dezemberhilfe wurde verlängert.

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