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Grundbesitz für steuerbegünstige Zwecke

Grundbesitz, der nach §§ 3, 4 GrStG für steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird und zugleich Wohnzwecken dient, ist mit Ausnahme der Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften, grundsätzlich grundsteuerpflichtig, wenn es sich um Wohnungen gem. § 5 Abs. 2 GrStG handelt. Dies gilt sogar dann, wenn der Grundbesitz an sich und zugleich für steuerbegünstigte Zwecke gem. §§ 3, 4 GrStG benutzt wird und das gilt selbst dann, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen. Denn die sog. „Überwiegensregel“ des § 8 Abs. 2 GrStG wird bei einer Wohnung von der spezielleren Regelung des § 5 Abs. 2 GrStG, soweit deren Voraussetzungen vorliegen, verdrängt, so dass auch keine teilweise Steuerfreiheit eintritt.

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Grundsteuer – Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe einer Grundsteuererklärung (BayLfSt)

 

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) äußert sich zu Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe einer Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 (.1.1-1/17 St35).

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