HPS TAUBERFRANKEN | STEUERBERATUNG

Wir beraten,
steuern, agieren
und arbeiten -
für Sie.

Als Steuerberatungskanzlei mit Sitz in Bad Mergentheim erfüllen wir höchste Ansprüche an Qualität, Vertrauen und Effizienz. Wir verstehen uns als Dienstleister - unsere Mandanten stehen daher im Mittelpunkt unserer Tätigkeiten - Mehrwert.

Schenken Sie uns Ihr Vertrauen und profitieren Sie von der langjährigen Expertise unserer Steuerberater in Tauberfranken.

HPS | MITARBEITER

Wir suchen Kompetenz,
Sie suchen Herausforderungen.

Wenn Sie Interesse an einem interessanten, abwechslungsreichen Arbeitsplatz mit Entwicklungspotential haben, dann sind Sie bei uns richtig. Kompetenz und Know-How sind wichtiger denn je.

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HPS TAUBERFRANKEN | KOMPETENZEN

Steuerberatung, Gründung, Nachfolge.
Alles aus einer Hand.

Die Steuerberatung zählt zu unserem Kernbereich. Unsere Steuerberatungsleistungen finden Sie hier.

Unser Tätigkeitsfeld umfasst das gesamte Spektrum der berufsüblichen Leistungen mit Fokus auf Steueroptimierung und Zusammenarbeit durch Digitalisierung.

Wir übernehmen auf Wunsch die fachliche und technische Abwicklung Ihrer Lohn- und Finanzbuchhaltung. Mehr erfahren sie hier.

Nutzen Sie unsere digitalen Schnittstellen, die Ihre steuerrelevanten Tätigkeiten und Verpflichtungen umfassend erleichtern.

Durch unsere Partnerkanzlei HPS | Hemberger Prinz Siebenlist GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft erweitern wir unsere Kompetenzen auch in den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Unternehmensbewertung, mehr hierzu unter www.kanzlei-hps.de. Mehrwert!

HPS TAUBERFRANKEN | ZIELGRUPPEN

Vor Ort gemeinsam
mehr erreichen.

Die Kanzlei HPS Tauberfranken ist ihr regionaler Partner für Ihre steuerlichen Belange. Neben mittelständische Unternehmen, Freiberufler und Gewerbetreibenden richten wir unseren Fokus auf Start-up-Unternehmen sowie Unternehmens- und Praxisnachfolgen. Dabei bauen wir auf unsere langjährige Erfahrung.

Unsere langjährige Erfahrung in der Beratung von Apothekern, Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern und weiteren Heilberufen zeichnet unsere Kanzlei im Bereich Gesundheitswesen aus.

Besondere Expertise hierin liegt bei unserem geschäftsführenden Partner Herrn Wirtschaftsprüfer Steuerberater Sebastian Prinz als zertifizierter Fachberater im Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven).

HPS TAUBERFRANKEN | SERVICE

Digitalisierung
zu Ihrem Vorteil
nutzen.

Nutzen Sie unser Tool «DATEV Unternehmen online» – es schafft unkompliziert und effizient individuelle Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Ihnen und uns.

Buchführung und Lohnabrechnung werden dadurch wesentlich vereinfacht, übersichtlicher und vor allem effizienter.

Mehr erfahren und Kontakt aufnehmen.

HPS Tauberfranken | Aktuelle Informationen
Grundbesitz für steuerbegünstige Zwecke

Grundbesitz, der nach §§ 3, 4 GrStG für steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird und zugleich Wohnzwecken dient, ist mit Ausnahme der Dienstwohnungen der Geistlichen und Kirchendiener der Religionsgesellschaften, grundsätzlich grundsteuerpflichtig, wenn es sich um Wohnungen gem. § 5 Abs. 2 GrStG handelt. Dies gilt sogar dann, wenn der Grundbesitz an sich und zugleich für steuerbegünstigte Zwecke gem. §§ 3, 4 GrStG benutzt wird und das gilt selbst dann, wenn die steuerbegünstigten Zwecke überwiegen. Denn die sog. „Überwiegensregel“ des § 8 Abs. 2 GrStG wird bei einer Wohnung von der spezielleren Regelung des § 5 Abs. 2 GrStG, soweit deren Voraussetzungen vorliegen, verdrängt, so dass auch keine teilweise Steuerfreiheit eintritt.

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Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) - Vorlage im Bundesrat

Aktueller Stand:

im Bundesrat verabschiedet

Drucksache: 627/22 (neu)

In den Jahressteuergesetzen werden in Abständen eine Vielzahl von Änderungen
vorgelegt, die sich zum Teil aus der Rechtsprechung, zum Teil aus anderen
Rechtsetzungsverfahren oder aus dem EU-Recht ergeben.
In dem vorliegenden Gesetz sind Regelungsschwerpunkte das
Einkommensteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht.

 

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Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2021 – Kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat sich zur Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2021 geäußert, die damit im Ergebnis verlängert wurde.
Konkret heißt es in der Meldung des BfJ, dass man in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2021 am 31.12.2022 endet, vor dem 11.4.2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten werden. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

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Bundesrat stimmt Inflationsausgleichsgesetz zu

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am dem Inflationsausgleichsgesetz zugestimmt. Das Gesetz ist Teil eines dritten Entlastungspakets, das Maßnahmen zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen umfasst.

 

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Was Sie zur Energiepreispauschale jetzt wissen müssen

Durch die einmalige Energiepreispauschale will die Bundesregierung die Mitte unserer Gesellschaft schnell und unbürokratisch entlasten. Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen, die in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (geringfügig Beschäftigte), wird einmalig eine Energiepreispauschale Höhe von 300 € als Zuschuss zum Gehalt von ihren Arbeitgebern ausgezahlt und soll weitere Härten im Bereich der Energiepreise abfedern. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherren erstmals ab dem Monat September 2022. …

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